PAO ст. 140Außerkrafttreten des Verbots
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.