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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO ст. 123Entscheidung

Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, 1.

wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist;

2.

wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.