PAO ст. 102bAussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.