PatAnwAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
PatAnwAPrV ст. 64Verfügungen über das Darlehen
Teil 3 Sicherung des Unterhalts
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.