PatAnwAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
PatAnwAPrV ст. 46Bewertung der Prüfungsleistungen
Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung
Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
voll- befriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.