OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG ст. 89Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.