OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG ст. 8Begehen durch Unterlassen
Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.