OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG ст. 44Bindung der Verwaltungsbehörde
Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.