OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG ст. 21Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.