OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG ст. 129Einziehung
Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.