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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG ст. 126Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.

eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder

2.

eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.