OffshoreBergV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
OffshoreBergV ст. 68Übertragung der Pflichten
Kapitel 3 Schlussvorschriften
Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht nach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausgeschlossen ist.