Offshore-ArbZV · Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
Offshore-ArbZV ст. 5Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden.