Offshore-ArbZV · Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
Offshore-ArbZV ст. 4Ruhepausen
Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.