NSVerbG ст. 4Erlöschen von Ansprüchen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.