NSVerbG ст. 16Anmeldung
Zweiter Abschnitt Zu erfüllende Ansprüche
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 17) fristgerecht (§ 18) angemeldet worden sind.