NSVerbG ст. 11Ansprüche aus dinglichen Rechten
Zweiter Abschnitt Zu erfüllende Ansprüche
Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.