NotSanG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
NotSanG ст. 30Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.