NotSanG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
NotSanG ст. 29Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.