NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
NeuGlV ст. 95Zustellungen
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.
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Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.