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NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

NeuGlV ст. 73Ausstattung des Aufsichtsführenden

Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung

ДействуетОфициальный текст

Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung 1.

das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,

2.

ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,

3.

amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,

4.

einen Vordruck der Schnellmeldung,

5.

Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,

6.

einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,

7.

Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie

8.

Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.