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NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

NeuGlV ст. 66Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis

2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine

ДействуетОфициальный текст

Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.