NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
NeuGlV ст. 100Inkrafttreten
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
NeuGlV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.