MV ст. 4Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
1. Teil Allgemeine Vorschriften
Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.