MtDFmEloAufklVDV ст. 44Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Unterabschnitt 1 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.
(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.