MtDBwVWehrtechnikVDV ст. 65Bestehen der schriftlichen Prüfung
Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, 1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.