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MtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV Art. 65Bestehen der schriftlichen Prüfung

Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, 1.

wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.

bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.