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MilchQuotV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

MilchQuotV ст. 54Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1.

im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

2.

in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.