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MilchQuotV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

MilchQuotV ст. 4Unschädliche Beseitigung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der für derartige Maßnahmen zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.