MsbG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
MsbG ст. 64Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
Abschnitt 1 Pflichten des Messstellenbetreibers
Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.