MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
MeAnlG ст. 7Anspruch auf Verzicht
Abschnitt 2 Anlagen zur Bewässerung
Der Grundstückseigentümer kann vom Eigentümer der Anlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 eingetragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht mehr genutzt worden, so ist zu vermuten, daß auch in Zukunft ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht stattfinden wird.