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MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

MeAnlG ст. 6Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2 Anlagen zur Bewässerung

ДействуетОфициальный текст

Eine nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im Falle einer Zwangsversteigerung in das Grundstück auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist auf Zwangsversteigerungsverfahren, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt werden, nicht anzuwenden.