MDBNDVerfSchVDV ст. 16Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
Teil 2 Auswahlverfahren
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.