MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MarkenV ст. 57Übergangsregelung für künftige Änderungen
Teil 7 Schlussvorschriften
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.