MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MarkenV ст. 54Akteneinsicht
Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.