MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MarkenV ст. 37Verlängerung durch Gebührenzahlung
Abschnitt 3 Verlängerung
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.