MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG ст. 96aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.