MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG ст. 92Wahrheitspflicht
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.