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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG ст. 84Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.