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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG ст. 6aVerbot des Gebrauchs

Abschnitt 1a Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

ДействуетОфициальный текст

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6 ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen: 1.

ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,

2.

ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,

3.

ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.