MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG ст. 69Mündliche Verhandlung
Abschnitt 5 Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.