MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG ст. 31Angemeldete Marken
Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.