MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MarkenG ст. 150Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.