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MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV ст. 23Bewertung der Leistungen

Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl

Rangpunkte

Note

Erläuterung

1

2

3

4

1

100,00 bis 93,70

15

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

2

93,69 bis 87,50

14

3

87,49 bis 83,40

13

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4

83,39 bis 79,20

12

5

79,19 bis 75,00

11

6

74,99 bis 70,90

10

befriedigend

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

7

70,89 bis 66,70

9

8

66,69 bis 62,50

8

9

62,49 bis 58,40

7

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10

58,39 bis 54,20

6

11

54,19 bis 50,00

5

12

49,99 bis 41,70

4

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

13

41,69 bis 33,40

3

14

33,39 bis 25,00

2

15

24,99 bis 12,50

1

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

16

12,49 bis 0,00

0

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunkte auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. Für die Bildung einer Gesamtnote werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.