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MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV ст. 22Erholungsurlaub

Abschnitt 3 Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.