MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
MADG ст. 54Strafvorschriften
Teil 6 Schlussvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.