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LwAltschG · Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

LwAltschG ст. 12Formvorschriften, Änderung der Bemessungsgrundlage

Teil 4 Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Berechnungen der Bemessungsgrundlage nach § 2 sind die Regelungen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Änderungen, die sich insbesondere auf Grund einer Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. der Abgabenordnung ergeben, sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage jeweils in dem Jahr, für das sich eine Änderung beziehungsweise Änderungen ergeben, und auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen sie keine Auswirkungen auf die Berechnung des nach den einkommens- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinns haben sollten.