LuKIFG · Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
LuKIFG ст. 2Verteilung
(1) Der Betrag nach § 1 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg
13,14980
Bayern
15,70230
Berlin
5,21980
Brandenburg
2,99920
Bremen
0,94085
Hamburg
2,65860
Hessen
7,43735
Mecklenburg-Vorpommern
1,92510
Niedersachsen
9,42410
Nordrhein-Westfalen
21,09560
Rheinland-Pfalz
4,84570
Saarland
1,17910
Sachsen
4,83800
Sachsen-Anhalt
2,61390
Schleswig-Holstein
3,43080
Thüringen
2,53980.
(2) Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg.
(3) Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest.