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LuKIFG · Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

LuKIFG ст. 1Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes

ДействуетОфициальный текст

Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt.