LuftKostV · Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftKostV ст. 8aZuschläge für Amtshandlungen
Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.